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19212385Erbrecht

Buch5

Erbrecht

 

Abschnitt1

Erbfolge

 

§1922Gesamtrechtsnachfolge

(1)MitdemTodeinerPerson(Erbfall)gehtderenVermögen(Erbschaft)alsGanzesaufeineodermehrereanderePersonen(Erben)über.

(2)AufdenAnteileinesMiterben(Erbteil)findendiesichaufdieErbschaftbeziehendenVorschriftenAnwendung.

§1923Erbfähigkeit

(1)Erbekannnurwerden,werzurZeitdesErbfallslebt.

(2)WerzurZeitdesErbfallsnochnichtlebte,aberbereitsgezeugtwar,giltalsvordemErbfallgeboren.

§1924GesetzlicheErbenersterOrdnung

(1)GesetzlicheErbendererstenOrdnungsinddieAbkömmlingedesErblassers.

(2)EinzurZeitdesErbfallslebenderAbkömmlingschließtdiedurchihnmitdem

ErblasserverwandtenAbkömmlingevonderErbfolgeaus.

(3)AndieStelleeineszurZeitdesErbfallsnichtmehrlebendenAbkömmlingstretendiedurchihnmitdemErblasserverwandtenAbkömmlinge(ErbfolgenachStämmen).

(4)KindererbenzugleichenTeilen.

§1925GesetzlicheErbenzweiterOrdnung

(1)GesetzlicheErbenderzweitenOrdnungsinddieElterndesErblassersundderen

Abkömmlinge.

(2)LebenzurZeitdesErbfallsdieEltern,soerbensiealleinundzugleichenTeilen.(3)LebtzurZeitdesErbfallsderVateroderdieMutternichtmehr,sotretenan

dieStelledesVerstorbenendessenAbkömmlingenachdenfürdieBeerbungindererstenOrdnunggeltendenVorschriften.SindAbkömmlingenichtvorhanden,soerbtderüberlebendeTeilallein.

(4)IndenFällendes§1756sinddasangenommeneKindunddieAbkömmlingederleiblichenElternoderdesanderenElternteilsdesKindesimVerhältniszueinandernichtErbenderzweitenOrdnung.

§1926GesetzlicheErbendritterOrdnung

(1)GesetzlicheErbenderdrittenOrdnungsinddieGroßelterndesErblassersundderen

Abkömmlinge.

(2)LebenzurZeitdesErbfallsdieGroßeltern,soerbensiealleinundzugleichen

Teilen.

(3)LebtzurZeitdesErbfallsvoneinemGroßelternpaarderGroßvateroderdie

Großmutternichtmehr,sotretenandieStelledesVerstorbenendessenAbkömmlinge.

SindAbkömmlingenichtvorhanden,sofälltderAnteildesVerstorbenendemanderenTeildesGroßelternpaarsund,wenndiesernichtmehrlebt,dessenAbkömmlingenzu.

(4)LebtzurZeitdesErbfallseinGroßelternpaarnichtmehrundsindAbkömmlingederVerstorbenennichtvorhanden,soerbendieanderenGroßelternoderihreAbkömmlingeallein.

(5)SoweitAbkömmlingeandieStelleihrerElternoderihrerVorelterntreten,findendiefürdieBeerbungindererstenOrdnunggeltendenVorschriftenAnwendung.

§1927MehrereErbteilebeimehrfacherVerwandtschaft

Werinderersten,derzweitenoderderdrittenOrdnungverschiedenenStämmenangehört,erhältdeninjedemdieserStämmeihmzufallendenAnteil.JederAnteilgiltalsbesondererErbteil.

§1928GesetzlicheErbenvierterOrdnung

(1)GesetzlicheErbenderviertenOrdnungsinddieUrgroßelterndesErblassersundderenAbkömmlinge.

(2)LebenzurZeitdesErbfallsUrgroßeltern,soerbensieallein;mehrereerbenzugleichenTeilen,ohneUnterschied,obsiederselbenLinieoderverschiedenenLinienangehören.

(3)LebenzurZeitdesErbfallsUrgroßelternnichtmehr,soerbtvonihrenAbkömmlingenderjenige,welchermitdemErblasserdemGradenachamnächstenverwandtist;mehreregleichnaheVerwandteerbenzugleichenTeilen.

§1929FernereOrdnungen

(1)GesetzlicheErbenderfünftenOrdnungundderfernerenOrdnungensinddieentfernterenVorelterndesErblassersundderenAbkömmlinge.

(2)DieVorschriftdes§1928Abs.2,3findetentsprechendeAnwendung.

§1930RangfolgederOrdnungen

EinVerwandteristnichtzurErbfolgeberufen,solangeeinVerwandtereinervorhergehendenOrdnungvorhandenist.

§1931GesetzlichesErbrechtdesEhegatten

(1)DerüberlebendeEhegattedesErblassersistnebenVerwandtendererstenOrdnungzueinemViertel,nebenVerwandtenderzweitenOrdnungodernebenGroßelternzurHälftederErbschaftalsgesetzlicherErbeberufen.TreffenmitGroßelternAbkömmlingevon

Großelternzusammen,soerhältderEhegatteauchvonderanderenHälftedenAnteil,dernach§1926denAbkömmlingenzufallenwürde.

(2)SindwederVerwandtedererstenoderderzweitenOrdnungnochGroßelternvorhanden,soerhältderüberlebendeEhegattedieganzeErbschaft.

(3)DieVorschriftdes§1371bleibtunberührt.

(4)BestandbeimErbfallGütertrennungundsindalsgesetzlicheErbennebendemüberlebendenEhegatteneinoderzweiKinderdesErblassersberufen,soerbenderüberlebendeEhegatteundjedesKindzugleichenTeilen;§1924Abs.3giltauchindiesemFall.

§1932VorausdesEhegatten

(1)IstderüberlebendeEhegattenebenVerwandtenderzweitenOrdnungodernebenGroßelterngesetzlicherErbe,sogebührenihmaußerdemErbteildiezumehelichenHaushaltgehörendenGegenstände,soweitsienichtZubehöreinesGrundstückssind,unddieHochzeitsgeschenkealsVoraus.IstderüberlebendeEhegattenebenVerwandtendererstenOrdnunggesetzlicherErbe,sogebührenihmdieseGegenstände,soweitersiezurFührungeinesangemessenenHaushaltsbenötigt.

(2)AufdenVoraussinddiefürVermächtnissegeltendenVorschriftenanzuwenden.

§1933AusschlussdesEhegattenerbrechts

DasErbrechtdesüberlebendenEhegattensowiedasRechtaufdenVorausistausgeschlossen,wennzurZeitdesTodesdesErblassersdieVoraussetzungenfürdieScheidungderEhegegebenwarenundderErblasserdieScheidungbeantragtoderihrzugestimmthatte.DasGleichegilt,wennderErblasserberechtigtwar,dieAufhebung

derEhezubeantragen,unddenAntraggestellthatte.IndiesenFällenistderEhegattenachMaßgabeder§§1569bis1586bunterhaltsberechtigt.

§1934ErbrechtdesverwandtenEhegatten

GehörtderüberlebendeEhegattezudenerbberechtigtenVerwandten,soerbterzugleichalsVerwandter.DerErbteil,derihmaufGrundderVerwandtschaftzufällt,giltalsbesondererErbteil.

§1935FolgenderErbteilserhöhung

FällteingesetzlicherErbevorodernachdemErbfallwegunderhöhtsichinfolgedessenderErbteileinesanderengesetzlichenErben,sogiltderTeil,umwelchensichderErbteilerhöht,inAnsehungderVermächtnisseundAuflagen,mitdenendieserErbeoderderwegfallendeErbebeschwertist,sowieinAnsehungderAusgleichungspflichtalsbesondererErbteil.

§1936GesetzlichesErbrechtdesStaates

IstzurZeitdesErbfallskeinVerwandter,EhegatteoderLebenspartnerdesErblassersvorhanden,erbtdasLand,indemderErblasserzurZeitdesErbfallsseinenletztenWohnsitzoder,wenneinsolchernichtfeststellbarist,seinengewöhnlichenAufenthalthatte.ImÜbrigenerbtderBund.

§1937ErbeinsetzungdurchletztwilligeVerfügung

DerErblasserkanndurcheinseitigeVerfügungvonTodeswegen(Testament,letztwillige

Verfügung)denErbenbestimmen.

§1938EnterbungohneErbeinsetzung

DerErblasserkanndurchTestamenteinenVerwandten,denEhegattenoderden

LebenspartnervondergesetzlichenErbfolgeausschließen,ohneeinenErbeneinzusetzen.

§1939Vermächtnis

DerErblasserkanndurchTestamenteinemanderen,ohneihnalsErbeneinzusetzen,einen

Vermögensvorteilzuwenden(Vermächtnis).

§1940Auflage

DerErblasserkanndurchTestamentdenErbenodereinenVermächtnisnehmerzueinerLeistungverpflichten,ohneeinemandereneinRechtaufdieLeistungzuzuwenden(Auflage).

§1941Erbvertrag

(1)DerErblasserkanndurchVertrageinenErbeneinsetzensowieVermächtnisseund

Auflagenanordnen(Erbvertrag).

(2)AlsErbe(Vertragserbe)oderalsVermächtnisnehmerkannsowohlderandere

VertragschließendealseinDritterbedachtwerden.

Abschnitt2

RechtlicheStellungdesErben

 

Titel1

AnnahmeundAusschlagungderErbschaft,Fürsorgedes

Nachlassgerichts

 

§1942AnfallundAusschlagungderErbschaft

(1)DieErbschaftgehtaufdenberufenenErbenunbeschadetdesRechtsüber,sieauszuschlagen(AnfallderErbschaft).

(2)DerFiskuskanndieihmalsgesetzlichemErbenangefalleneErbschaftnichtausschlagen.

§1943AnnahmeundAusschlagungderErbschaft

DerErbekanndieErbschaftnichtmehrausschlagen,wennersieangenommenhatoder

wenndiefürdieAusschlagungvorgeschriebeneFristverstrichenist;mitdemAblaufder

FristgiltdieErbschaftalsangenommen.

§1944Ausschlagungsfrist

(1)DieAusschlagungkannnurbinnensechsWochenerfolgen.

(2)DieFristbeginntmitdemZeitpunkt,inwelchemderErbevondemAnfallunddemGrundderBerufungKenntniserlangt.IstderErbedurchVerfügungvonTodeswegenberufen,beginntdieFristnichtvorBekanntgabederVerfügungvonTodeswegendurchdasNachlassgericht.AufdenLaufderFristfindendiefürdieVerjährunggeltendenVorschriftender§§206,210entsprechendeAnwendung.

(3)DieFristbeträgtsechsMonate,wennderErblasserseinenletztenWohnsitznurim

AuslandgehabthatoderwennsichderErbebeidemBeginnderFristimAuslandaufhält.

§1945FormderAusschlagung

(1)DieAusschlagungerfolgtdurchErklärunggegenüberdemNachlassgericht;dieErklärungistzurNiederschriftdesNachlassgerichtsoderinöffentlichbeglaubigterFormabzugeben.

(2)DieNiederschriftdesNachlassgerichtswirdnachdenVorschriftendes

Beurkundungsgesetzeserrichtet.

(3)EinBevollmächtigterbedarfeineröffentlichbeglaubigtenVollmacht.DieVollmachtmussderErklärungbeigefügtoderinnerhalbderAusschlagungsfristnachgebrachtwerden.

§1946ZeitpunktfürAnnahmeoderAusschlagung

DerErbekanndieErbschaftannehmenoderausschlagen,sobaldderErbfalleingetretenist.

§1947BedingungundZeitbestimmung

DieAnnahmeunddieAusschlagungkönnennichtuntereinerBedingungodereiner

Zeitbestimmungerfolgen.

§1948MehrereBerufungsgründe

(1)WerdurchVerfügungvonTodeswegenalsErbeberufenist,kann,wennerohnedieVerfügungalsgesetzlicherErbeberufenseinwürde,dieErbschaftalseingesetzt

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