19212385 Erbrecht.docx
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19212385Erbrecht
Buch5
Erbrecht
Abschnitt1
Erbfolge
§1922Gesamtrechtsnachfolge
(1)MitdemTodeinerPerson(Erbfall)gehtderenVermögen(Erbschaft)alsGanzesaufeineodermehrereanderePersonen(Erben)über.
(2)AufdenAnteileinesMiterben(Erbteil)findendiesichaufdieErbschaftbeziehendenVorschriftenAnwendung.
§1923Erbfähigkeit
(1)Erbekannnurwerden,werzurZeitdesErbfallslebt.
(2)WerzurZeitdesErbfallsnochnichtlebte,aberbereitsgezeugtwar,giltalsvordemErbfallgeboren.
§1924GesetzlicheErbenersterOrdnung
(1)GesetzlicheErbendererstenOrdnungsinddieAbkömmlingedesErblassers.
(2)EinzurZeitdesErbfallslebenderAbkömmlingschließtdiedurchihnmitdem
ErblasserverwandtenAbkömmlingevonderErbfolgeaus.
(3)AndieStelleeineszurZeitdesErbfallsnichtmehrlebendenAbkömmlingstretendiedurchihnmitdemErblasserverwandtenAbkömmlinge(ErbfolgenachStämmen).
(4)KindererbenzugleichenTeilen.
§1925GesetzlicheErbenzweiterOrdnung
(1)GesetzlicheErbenderzweitenOrdnungsinddieElterndesErblassersundderen
Abkömmlinge.
(2)LebenzurZeitdesErbfallsdieEltern,soerbensiealleinundzugleichenTeilen.(3)LebtzurZeitdesErbfallsderVateroderdieMutternichtmehr,sotretenan
dieStelledesVerstorbenendessenAbkömmlingenachdenfürdieBeerbungindererstenOrdnunggeltendenVorschriften.SindAbkömmlingenichtvorhanden,soerbtderüberlebendeTeilallein.
(4)IndenFällendes§1756sinddasangenommeneKindunddieAbkömmlingederleiblichenElternoderdesanderenElternteilsdesKindesimVerhältniszueinandernichtErbenderzweitenOrdnung.
§1926GesetzlicheErbendritterOrdnung
(1)GesetzlicheErbenderdrittenOrdnungsinddieGroßelterndesErblassersundderen
Abkömmlinge.
(2)LebenzurZeitdesErbfallsdieGroßeltern,soerbensiealleinundzugleichen
Teilen.
(3)LebtzurZeitdesErbfallsvoneinemGroßelternpaarderGroßvateroderdie
Großmutternichtmehr,sotretenandieStelledesVerstorbenendessenAbkömmlinge.
SindAbkömmlingenichtvorhanden,sofälltderAnteildesVerstorbenendemanderenTeildesGroßelternpaarsund,wenndiesernichtmehrlebt,dessenAbkömmlingenzu.
(4)LebtzurZeitdesErbfallseinGroßelternpaarnichtmehrundsindAbkömmlingederVerstorbenennichtvorhanden,soerbendieanderenGroßelternoderihreAbkömmlingeallein.
(5)SoweitAbkömmlingeandieStelleihrerElternoderihrerVorelterntreten,findendiefürdieBeerbungindererstenOrdnunggeltendenVorschriftenAnwendung.
§1927MehrereErbteilebeimehrfacherVerwandtschaft
Werinderersten,derzweitenoderderdrittenOrdnungverschiedenenStämmenangehört,erhältdeninjedemdieserStämmeihmzufallendenAnteil.JederAnteilgiltalsbesondererErbteil.
§1928GesetzlicheErbenvierterOrdnung
(1)GesetzlicheErbenderviertenOrdnungsinddieUrgroßelterndesErblassersundderenAbkömmlinge.
(2)LebenzurZeitdesErbfallsUrgroßeltern,soerbensieallein;mehrereerbenzugleichenTeilen,ohneUnterschied,obsiederselbenLinieoderverschiedenenLinienangehören.
(3)LebenzurZeitdesErbfallsUrgroßelternnichtmehr,soerbtvonihrenAbkömmlingenderjenige,welchermitdemErblasserdemGradenachamnächstenverwandtist;mehreregleichnaheVerwandteerbenzugleichenTeilen.
§1929FernereOrdnungen
(1)GesetzlicheErbenderfünftenOrdnungundderfernerenOrdnungensinddieentfernterenVorelterndesErblassersundderenAbkömmlinge.
(2)DieVorschriftdes§1928Abs.2,3findetentsprechendeAnwendung.
§1930RangfolgederOrdnungen
EinVerwandteristnichtzurErbfolgeberufen,solangeeinVerwandtereinervorhergehendenOrdnungvorhandenist.
§1931GesetzlichesErbrechtdesEhegatten
(1)DerüberlebendeEhegattedesErblassersistnebenVerwandtendererstenOrdnungzueinemViertel,nebenVerwandtenderzweitenOrdnungodernebenGroßelternzurHälftederErbschaftalsgesetzlicherErbeberufen.TreffenmitGroßelternAbkömmlingevon
Großelternzusammen,soerhältderEhegatteauchvonderanderenHälftedenAnteil,dernach§1926denAbkömmlingenzufallenwürde.
(2)SindwederVerwandtedererstenoderderzweitenOrdnungnochGroßelternvorhanden,soerhältderüberlebendeEhegattedieganzeErbschaft.
(3)DieVorschriftdes§1371bleibtunberührt.
(4)BestandbeimErbfallGütertrennungundsindalsgesetzlicheErbennebendemüberlebendenEhegatteneinoderzweiKinderdesErblassersberufen,soerbenderüberlebendeEhegatteundjedesKindzugleichenTeilen;§1924Abs.3giltauchindiesemFall.
§1932VorausdesEhegatten
(1)IstderüberlebendeEhegattenebenVerwandtenderzweitenOrdnungodernebenGroßelterngesetzlicherErbe,sogebührenihmaußerdemErbteildiezumehelichenHaushaltgehörendenGegenstände,soweitsienichtZubehöreinesGrundstückssind,unddieHochzeitsgeschenkealsVoraus.IstderüberlebendeEhegattenebenVerwandtendererstenOrdnunggesetzlicherErbe,sogebührenihmdieseGegenstände,soweitersiezurFührungeinesangemessenenHaushaltsbenötigt.
(2)AufdenVoraussinddiefürVermächtnissegeltendenVorschriftenanzuwenden.
§1933AusschlussdesEhegattenerbrechts
DasErbrechtdesüberlebendenEhegattensowiedasRechtaufdenVorausistausgeschlossen,wennzurZeitdesTodesdesErblassersdieVoraussetzungenfürdieScheidungderEhegegebenwarenundderErblasserdieScheidungbeantragtoderihrzugestimmthatte.DasGleichegilt,wennderErblasserberechtigtwar,dieAufhebung
derEhezubeantragen,unddenAntraggestellthatte.IndiesenFällenistderEhegattenachMaßgabeder§§1569bis1586bunterhaltsberechtigt.
§1934ErbrechtdesverwandtenEhegatten
GehörtderüberlebendeEhegattezudenerbberechtigtenVerwandten,soerbterzugleichalsVerwandter.DerErbteil,derihmaufGrundderVerwandtschaftzufällt,giltalsbesondererErbteil.
§1935FolgenderErbteilserhöhung
FällteingesetzlicherErbevorodernachdemErbfallwegunderhöhtsichinfolgedessenderErbteileinesanderengesetzlichenErben,sogiltderTeil,umwelchensichderErbteilerhöht,inAnsehungderVermächtnisseundAuflagen,mitdenendieserErbeoderderwegfallendeErbebeschwertist,sowieinAnsehungderAusgleichungspflichtalsbesondererErbteil.
§1936GesetzlichesErbrechtdesStaates
IstzurZeitdesErbfallskeinVerwandter,EhegatteoderLebenspartnerdesErblassersvorhanden,erbtdasLand,indemderErblasserzurZeitdesErbfallsseinenletztenWohnsitzoder,wenneinsolchernichtfeststellbarist,seinengewöhnlichenAufenthalthatte.ImÜbrigenerbtderBund.
§1937ErbeinsetzungdurchletztwilligeVerfügung
DerErblasserkanndurcheinseitigeVerfügungvonTodeswegen(Testament,letztwillige
Verfügung)denErbenbestimmen.
§1938EnterbungohneErbeinsetzung
DerErblasserkanndurchTestamenteinenVerwandten,denEhegattenoderden
LebenspartnervondergesetzlichenErbfolgeausschließen,ohneeinenErbeneinzusetzen.
§1939Vermächtnis
DerErblasserkanndurchTestamenteinemanderen,ohneihnalsErbeneinzusetzen,einen
Vermögensvorteilzuwenden(Vermächtnis).
§1940Auflage
DerErblasserkanndurchTestamentdenErbenodereinenVermächtnisnehmerzueinerLeistungverpflichten,ohneeinemandereneinRechtaufdieLeistungzuzuwenden(Auflage).
§1941Erbvertrag
(1)DerErblasserkanndurchVertrageinenErbeneinsetzensowieVermächtnisseund
Auflagenanordnen(Erbvertrag).
(2)AlsErbe(Vertragserbe)oderalsVermächtnisnehmerkannsowohlderandere
VertragschließendealseinDritterbedachtwerden.
Abschnitt2
RechtlicheStellungdesErben
Titel1
AnnahmeundAusschlagungderErbschaft,Fürsorgedes
Nachlassgerichts
§1942AnfallundAusschlagungderErbschaft
(1)DieErbschaftgehtaufdenberufenenErbenunbeschadetdesRechtsüber,sieauszuschlagen(AnfallderErbschaft).
(2)DerFiskuskanndieihmalsgesetzlichemErbenangefalleneErbschaftnichtausschlagen.
§1943AnnahmeundAusschlagungderErbschaft
DerErbekanndieErbschaftnichtmehrausschlagen,wennersieangenommenhatoder
wenndiefürdieAusschlagungvorgeschriebeneFristverstrichenist;mitdemAblaufder
FristgiltdieErbschaftalsangenommen.
§1944Ausschlagungsfrist
(1)DieAusschlagungkannnurbinnensechsWochenerfolgen.
(2)DieFristbeginntmitdemZeitpunkt,inwelchemderErbevondemAnfallunddemGrundderBerufungKenntniserlangt.IstderErbedurchVerfügungvonTodeswegenberufen,beginntdieFristnichtvorBekanntgabederVerfügungvonTodeswegendurchdasNachlassgericht.AufdenLaufderFristfindendiefürdieVerjährunggeltendenVorschriftender§§206,210entsprechendeAnwendung.
(3)DieFristbeträgtsechsMonate,wennderErblasserseinenletztenWohnsitznurim
AuslandgehabthatoderwennsichderErbebeidemBeginnderFristimAuslandaufhält.
§1945FormderAusschlagung
(1)DieAusschlagungerfolgtdurchErklärunggegenüberdemNachlassgericht;dieErklärungistzurNiederschriftdesNachlassgerichtsoderinöffentlichbeglaubigterFormabzugeben.
(2)DieNiederschriftdesNachlassgerichtswirdnachdenVorschriftendes
Beurkundungsgesetzeserrichtet.
(3)EinBevollmächtigterbedarfeineröffentlichbeglaubigtenVollmacht.DieVollmachtmussderErklärungbeigefügtoderinnerhalbderAusschlagungsfristnachgebrachtwerden.
§1946ZeitpunktfürAnnahmeoderAusschlagung
DerErbekanndieErbschaftannehmenoderausschlagen,sobaldderErbfalleingetretenist.
§1947BedingungundZeitbestimmung
DieAnnahmeunddieAusschlagungkönnennichtuntereinerBedingungodereiner
Zeitbestimmungerfolgen.
§1948MehrereBerufungsgründe
(1)WerdurchVerfügungvonTodeswegenalsErbeberufenist,kann,wennerohnedieVerfügungalsgesetzlicherErbeberufenseinwürde,dieErbschaftalseingesetzt